Auszug aus dem Schulgesetz

 

Siebter Teil: Schulverfassung          
Zweiter Abschnitt: Mitwirkung in der Schule § 65

 

 

Aufgaben der Schulkonferenz

 

(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

 

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:

 

  1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2 ),
  2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
  3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
  4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
  5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
  6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
  7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
  8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8),
  9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
  10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
  11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
  13. Information und Beratung (§ 44),
  14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
  15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
  16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),
  17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
  18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
  19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
  20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5 ), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),
  21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
  22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
  23. Erlass einer Schulordnung,
  24. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5).
  25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1).
  26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).

 

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.

 

 

§ 66   Zusammensetzung der Schulkonferenz

 

(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit

a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.

 

(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.

 

(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis

 

Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler

  1. an Schulen der Primarstufe
    1 : 1 : 0
  2. an Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I
    3 : 2 : 1
  3. an Schulen der Sekundarstufe II
    3 : 1 : 2
  4. an Schulen der Sekundarstufe I und II
    2 : 1 : 1
  5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
    1 : 0 : 1

 

(4) An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit beratender Stimme an. An Berufskollegs mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.

 

(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.

 

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.

 

(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen.

 

 

§ 72   Schulpflegschaft

 

(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

 

(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.

 

(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.

 

(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.

 

 

§ 73   Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft

 

(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.

 

(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.

 

(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

 

 

§ 74   Schülervertretung

 

(1) Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.

 

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen.

 

(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe für je weitere 20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat. Der Schülerrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin oder Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt. Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schülerschaft für die Schulkonferenz, die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche Schülervertretungen.

 

(4) Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.

 

(5) Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.

 

(6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.

 

(7) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer unterstützen die Arbeit der Schülervertretung. Der Schülerrat wählt je nach Größe der Schule bis zu drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer.

 

(8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.

 

 

Drei Aufgaben des Vertrauenslehrers allgemein

 

1) Vermittler zwischen Schüler und Lehrer

 

Manchmal kann es zwischen Lehrer und Schüler zu einem Konflikt kommen, der trotz vieler Gespräche nicht zu lösen ist. Hier kann der Vertrauenslehrer als neutrale Person zwischen beiden Seiten zu vermitteln versuchen und somit zu einer Lösung des Konfliktes beitragen.

 

2) Ansprechpartner für andere Probleme

 

Natürlich kann es auch andere Problembereiche geben: Gewalt in der Familie, Drogen, Probleme mit Sekten, … Unter strengster Verschwiegenheit sucht der Vertrauenslehrer nach Lösungen oder bemüht sich um eine Person, die dem betroffenen Schüler professionelle Hilfe bietet.

 

3) Berater der SV

 

Er beteiligt sich an den Sitzungen der SMV, um die Schüler vertrauensvoll zu beraten.